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10 „Todsünden“ nach einem Unfall

  • Die direkte Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung
  • Als Geschädigter sollten Sie niemals mit der Versicherung des Unfallgegners direkt Kontakt aufnehmen.  Die Versicherungswirtschaft beschäftigt einen ganzen Stab entsprechend geschulter Mitarbeiter, dies mit dem Ziel, Ihre Ansprüche so sparsam wie möglich zu regulieren. Die meisten Versicherungen werden in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben, deren Ziel ist es, Gewinn zu realisieren. Dies geschieht auch durch den Versuch, Ihre Ansprüche möglichst gering zu regulieren. Zur Sicherheit sollten Sie sich immer fachkundige Hilfe einholen.

  • Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten
  • Oft wird der Wunsch der gegnerischen Versicherung an Sie herangetragen, kein Sachverständigengutachten über den Schaden erstellen zu lassen. Manche Reparaturbetriebe tendieren dazu, direkt oder über Kostenvoranschlag mit der Versicherung abzurechnen. Lassen Sie sich nicht darauf ein. Sie als Geschädigter haben zumindest ab einer Schadenshöhe von ca. 750€ das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Erstellung des Gutachtens dient auch Ihrem Schutz vor negativen Überraschungen. Im Gutachten werden die Reparaturkosten geschätzt, ggf. eine Wertminderung, unter Umständen der Wiederbeschaffungs- und Restwert. Diese Schätzung benötigen Sie als Entscheidungsgrundlage. Der Sachverständige kann später ein wichtiger Zeuge sein, zum Beispiel wenn es um die Frage einer Erweiterung der Reparatur oder der Reparaturdauer geht.

  • Die Schätzung Ihres Schadens durch einen Sachverständigen der Versicherungen
  • Sie haben im Schadensfall das Recht auf einen eigenen, freien, durch Sie ausgewählten und beauftragten Sachverständigen. Dieser schätzt den Schaden in Ihrem Interesse, berücksichtigt die Rechtsprechung der Gerichte, nicht aber die Interessen der gegnerischen Versicherung. Dies kann im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede ausmachen.

  • Verzicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
  • Nur ein Rechtsanwalt kann dafür sorgen, dass Ihre berechtigten Ansprüche vollständig und rasch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden, sowie prüfen, ob evtl. von der Versicherung vorgenommene Abzüge berechtigt oder unberechtigt sind. Die Kosten des Rechtsanwaltes sind Teil des im Rahmen der Haftung erstattungspflichtigen Schadens. Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt im Hinblick auf den Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“!

  • Verzicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem von Ihnen nur zum Teil verschuldeten Unfalls
  • Gerade bei unklarer Haftungslage ist es wichtig, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen - die Bestimmung der richtigen Haftungsquote ist oft sehr schwierig, hier besteht ein großer Spielraum. Gerade im Hinblick auf eine eventuell bestehende Kaskoversicherung gibt es die Möglichkeit, die Ansprüche zunächst bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen und dann – je nach Erfolg – später auf die Kaskoversicherung umzuschwenken. Dies kann für den Geschädigten im Einzelfall erhebliche Vorteile bieten.

  • Bei Personenschaden ohne rechtliche Beratung vorschnell einen Abfindungsvergleich schließen
  • Schnelles Geld ist gutes Geld – aber nicht wenn es um einen Personenschaden geht. Viele Versicherungen bewegen den Geschädigten schnell zu einem Abfindungsvergleich, teilweise sogar zu einem Zeitpunkt, in welchem die Heilbehandlung noch nicht einmal abgeschlossen ist. Sie erklären sich dadurch mit allen Ansprüchen abgefunden, obwohl oft erst im Nachhinein weitere Schäden bekannt werden. Aus einem solchen Vergleich kommen Sie nur unter erschwerten Voraussetzungen wieder heraus.

  • Unbedachte Angaben in der Schadenmeldung / gegenüber der Polizei
  • Geschädigte sind sich den Folgen bestimmter Angaben nicht bewusst, oft deutet eine bestimmte unbedachte Formulierung auf eine Mithaftung hin, die so gar nicht besteht. Es ist wichtig – um Streit zu vermeiden – in die Akte der Versicherung und in die Ermittlungsakte der Polizei nur kontrollierte Informationen einzubringen. Sie sollten die oft versicherungsfreundlich gestalteten Fragebögen der gegnerischen Versicherung nicht selbst ausfüllen, sondern dies einem Fachanwalt überlassen, der für den Geschädigten eigens zugeschnittene Fragebögen verwendet.

  • Vorschnelle Angaben gegenüber der Ermittlungsbehörde
  • Im Falle eines Verkehrsunfalles sind Sie verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und die Personalien und Versicherungsdaten bekannt zu geben. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, zum Unfallgeschehen Angaben zu machen. Hier gilt, dass Sie das Recht haben, zu schweigen – ggf. auch zunächst zu schweigen, um sich – vor einer unbedachten Aussage – von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Ein solches Schweigen bringt Ihnen rechtlich keinen Nachteil.

  • Nach einem Verkehrsunfall das Auto zu früh beiseite fahren
  • Ein vorschnelles Entfernen der Fahrzeuge kann die Beweissituation für den in einen Unfall verwickelten Autofahrer verschlechtern. Deshalb: Erst die Unfallsituation nach Möglichkeit mit Kreide markieren (ohne Eigen – und Fremdgefährdung), dann die Gesamtsituation fotografieren (nicht nur den eigenen Schaden – dies kann auch später jederzeit nachgeholt werden).

  • Die direkte Regulierung des Schadens mit dem Unfallverursacher
  • Oft möchte der Schädiger – besonders bei scheinbar kleinen Schäden – zunächst den Schaden aus eigener Tasche zahlen und seine Haftpflichtversicherung nicht einschalten. Lassen Sie sich darauf nicht ein. Zum einen ändert sich diese Haltung oft nach Bekanntwerden der tatsächlichen Schadenshöhe und dies führt bei nachträglicher Meldung an die Versicherung zu Problemen. Zum anderen kann der Schädiger den durch seine Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag an seine Haftpflichtversicherung wieder zurückzahlen. Der Vertrag wird dann entlastet.

Diese Prüftätigkeit wird im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüro Storhas durchgeführt.


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